3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die
Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die
laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in
einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
N E U:
Änderung der Berufsordnung der Steuerberater zum 01.04.2005
Neu geregelt wurde
die Mitarbeit in Steuerberaterpraxen durch die Änderung von
§ 7 BOStB. Bislang duften nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und
vereidigte Buchprüfer als freie Mitarbeiter eingesetzt werden. Diese Beschränkung auf sozietätsfähige Berufe hatte sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Nunmehr ist
jede Mitarbeit in Steuerberaterpraxen gestattet, soweit die beschäftigten Personen unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.
Wird ein Steuerberater für eine Auftraggeber (Mandanten) tätig, der zugleich einen Buchhalter bzw. Geprüften Bilanzbuchhalter mit nach § 6 Nr.4 StBerG zulässigen
Tätigkeiten (Buchen lfd. Geschäftsvorfälle, lfd. Lohnabrechnung, Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen) beauftragt hat, ist sicherzustellen, dass jeweils unmittelbare
Auftragsverhältnisse - im Bereich der Vorbehaltsaufgaben mit dem Steuerberater, hinsichtlich der nach § 6 Nr.4 StBerG zulässigen Tätigkeiten mit dem Buchhalter bzw. Geprüften
Bilanzbuchhalter - bestehen.